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   OLG Celle, 14.12.2001 - Not 29/01   

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https://dejure.org/2001,21781
OLG Celle, 14.12.2001 - Not 29/01 (https://dejure.org/2001,21781)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.12.2001 - Not 29/01 (https://dejure.org/2001,21781)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. Dezember 2001 - Not 29/01 (https://dejure.org/2001,21781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Notarsache: Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung eines Antrages auf Einrichtung einer Notarstelle an einem bestimmten Amtssitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus OLG Celle, 14.12.2001 - Not 29/01
    Denn es handelt sich bei diesen Verwaltungshandlungen vielmehr lediglich um verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen, denen Regelungscharakter fehlt (vgl. Bohrer, DNotZ 1991, 3/6 und Arndt/Sandkühler, a. a. O., Rn. 16 a m. w. N.), und die im Übrigen nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet sind (BGH, Beschluss vom 18. September 1995 NotZ 46/94 = DNotZ 1996, 902; Beschluss vom 24. November 1997 NotZ 10/97 = DNotZ 1999, 239 und ständige Rechtsprechung des Senats zuletzt etwa Beschluss vom 25. Februar 1997 Not 37/96 ).

    Soweit dadurch Grenzen für Ermessensentscheidungen der Landesjustizverwaltung aufgezeigt werden, liegen diese, selbst wenn sie sich im Ergebnis reflexartig auf den Kreis potenzieller Bewerber auswirken können, ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit und dienen nicht dazu, die Berufsaussichten für einen am Notarberuf Interessierten zu vergrößern (BGH, DNotZ 1996, 902, 903).

  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 10/97

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Ausschreibung einer Anwaltsnotarstelle ohne

    Auszug aus OLG Celle, 14.12.2001 - Not 29/01
    Denn es handelt sich bei diesen Verwaltungshandlungen vielmehr lediglich um verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen, denen Regelungscharakter fehlt (vgl. Bohrer, DNotZ 1991, 3/6 und Arndt/Sandkühler, a. a. O., Rn. 16 a m. w. N.), und die im Übrigen nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet sind (BGH, Beschluss vom 18. September 1995 NotZ 46/94 = DNotZ 1996, 902; Beschluss vom 24. November 1997 NotZ 10/97 = DNotZ 1999, 239 und ständige Rechtsprechung des Senats zuletzt etwa Beschluss vom 25. Februar 1997 Not 37/96 ).

    Auch wenn über den Wortlaut des § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO hinaus mit der so genannten allgemeinen Leistungsklage Verwaltungshandeln der gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann, das sich nicht in einem Verwaltungsakt konkretisiert (ausdrücklich offen gelassen zuletzt durch BGH, Beschluss vom 24. November 1997 Not 10/97 = DNotZ 1999, 239), kann der Antragsteller sich doch im vorliegenden Fall hierauf nicht mit Erfolg für die Zulässigkeit seines Begehrens berufen.

  • OLG Celle, 20.06.1994 - Not 25/94
    Auszug aus OLG Celle, 14.12.2001 - Not 29/01
    An einer entsprechenden nach dem Ziel des jeweiligen Begehrens zu beurteilenden Antragsbefugnis des Antragstellers fehlt es hier aber, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, da Einrichtung und Ausschreibung von Notarstellen rechtlich geschützte Interessen potenzieller Bewerber nicht berühren (Senatsbeschluss vom 20. Juni 1994 Not 25/94 = Nds. Rpfl. 1994, 284).

    Einen Anspruch auf Einrichtung und Ausschreibung von Notarstellen sieht die Rechtsordnung nicht vor (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 1994 Not 25/94 und 25. Februar 1997 Not 37/96 ).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus OLG Celle, 14.12.2001 - Not 29/01
    Über Zahl und Zuschnitt dieser Notarstellen zu entscheiden, ist Sache des Staates, der dabei aufgrund seiner organisatorischen Entscheidungsgewalt Organisationsbefugnisse ausübt (BVerfGE 73, 280 ff.).
  • OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10

    Wiederbestellung einer Notarin nach einer länger als 1 Jahr andauernden

    a) Der Senat hat bereits in seinem im Verfahren Not 5/10 ergangenen Urteil die Auffassung vertreten, dass die auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage nicht statthaft ist, da bei der Einrichtung und Ausschreibung von Notarstellen es sich nicht um Verwaltungsakte gem. § 35 VwVfG handelt. Dies gilt für das vorliegende Verfahren mit der dort gegebenen Begründung entsprechend. Auch im Geltungsbereich der BNotO ist als Verwaltungsakt jede hoheitliche Maßnahme zu verstehen, die ein Träger öffentlicher Gewalt zur Einzelfallentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2001 - Not 29/01, NdsRpfl. 2002, 111, 112 m. w. N.).

    Die Einrichtung und Ausschreibung von Notarstellen berühren die rechtlich geschützten Interessen potenzieller Bewerber jedoch nicht (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2001, a. a. O.).

    Soweit durch die Erfordernisse der geordneten Rechtspflege Grenzen für Ermessensentscheidungen der Landesjustizverwaltung aufgezeigt werden, liegen diese, selbst wenn sie sich im Ergebnis reflexartig auf den Kreis potenzieller Bewerber auswirken können, ebenfalls ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit (BGH, Beschluss vom 18. September 1995 - NotZ 46/94, DNotZ 902, 903; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2001, a. a. O.).

    Maßnahmen der staatlichen Ämterorganisation gehen daher der Regelung des Art. 12 GG vor (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2001, a. a. O.).

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